Jugendordnung

1.Fassung - Jugendordnung vom 23.02.2018

Präambel

In dem Bewusstsein, dass das Fußballspiel junge Menschen besonders anspricht, in der Überzeugung, dass das Fußballspiel ein geeignetes Mittel zur Erziehung des jungen Menschen zur Persönlichkeit und zur Mitverantwortung darstellt und in der Absicht, außerhalb von Elternhaus, Schule und Beruf sportliche und außersportliche Jugendarbeit zu leisten, gibt sich der Sportfreunde Schwerin e.V. die folgende Jugendordnung, die für Jungen und Mädchen gleichermaßen gilt, soweit nichts anderes geregelt ist.

§ 1 Organisation

  1. Die Abteilung führt den Namen „Jugendabteilung Sportfreunde Schwerin e.V.“
  2. Der Sitz ist die Geschäftsstelle des Sportfreunde Schwerin e.V. – Lübecker Straße, 19059 Schwerin.
  3. Die Sportanlage der Sportfreunde Schwerin ist der Sportplatz Schwerin-Weststadt, Willi-Bredel-Straße.
  4. Mitarbeiter der Jugendabteilung des Sportfreunde Schwerin e.V. sind alle Jugendlichen, die gewählten und berufenen Mitarbeiter/innen sowie Fördermitglieder.

§ 2 Rechtliche Stellung

  1. Die Jugendabteilung ist eine organisatorisch selbstständige, sich selbst finanzierende und eigenverantwortlich handelnde Abteilung des Sportfreunde Schwerin e.V..

§ 3 Aufgaben

  1. Aufgabe der Jugendabteilung ist es, Kinder und Jugendliche dauerhaft für den Fußballsport zu begeistern, um damit die Arbeit der Fußballabteilung des Sportfreunde Schwerin e.V. dauerhaft zu unterstützen.
  2. Grundlage der Nachwuchsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder zum Grundgesetz. Die Jugendabteilung stellt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten sowie der Gesundheit der Allgemeinheit zu dienen. Die Jugendabteilung fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger/innen.
  3. Die Jugendabteilung des Sportfreunde Schwerin e.V. bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Dies beinhaltet auch die Unterstützung und Pflege des Breiten- und Wettkampfsports.
  4. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude.
  5. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation von Kindern und Jugendlichen in der Gesellschaft.
  6. Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen.

§ 4 Organe

  1. Die Organe der Jugendabteilung des Sportfreunde Schwerin e.V. sind:
    1. Jugendtag,
    2. Jugendvorstand.

§ 5 Jugendtag

  1. Der Jugendtag ist das oberste Organ der Jugend und setzt sich aus allen
    Kindern und Jugendlichen des Sportfreunde Schwerin e.V., die das 10. Lebensjahr vollendet haben und unter 18 Jahre alt sind, sowie den gewählten Mitgliedern der Jugendabteilung zusammen.
  2. Jedes Stimmberechtigte Mitglied hat je eine nicht übertragbare Stimme.
  3. Die Aufgaben des Jugendtages sind:
    1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeiten des Jugendvorstandes.
    2. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der Jugendabteilung.
    3. Wahl des Jugendvorstandes alle 2 Jahre.
    4. Entlastung des Jugendvorstandes.
    5. Wahl des Jugendvorstandes, dessen Mitglieder zur Zeit der Wahl mindestens 14 Jahre alt sind.
    6. Beschlussfassung vorliegender Anträge.
  4. Die Leitung des Jugendtages hat der/die Jugendabteilungsleiter/in.
  5. Der ordentliche Jugendtag findet mindestens einmal im Jahr statt und wird von dem/der Jugendabteilungsleiter/in 2 Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  6. Ein außerordentlicher Jugendtag findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend es erfordert oder 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendvorstand beantragen.
  7. Der Jugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  9. Mitglieder Jugendabteilung des Sportfreunde Schwerin e.V., besitzen je eine nicht übertragbare Stimme. Mitglieder unter 10 Jahren übertragen ihre Stimme automatisch an den gesetzlichen Erziehungsberechtigten.

§ 6 Leitung

  1. Der Jugendvorstand der Jugendabteilung des Sportfreude Schwerin e.V. besteht aus dem Jugendabteilungsleiter, dem Stellvertreter sowie drei bis sechs weiteren Mitgliedern.
  2. Für den Fall, dass ein Leitungsmitglied vorzeitig ausscheidet, ist die verbleibende Leitung berechtigt und aufgefordert, diese Vakanz auf dem Wege der Selbstergänzung zu schließen oder kann für die restliche Amtszeit ein Nachfolger bestellen.
  3. Die Mitglieder der Leitung der Jugendabteilung des Sportfreunde Schwerin e.V. werden auf 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  4. In die Leitung der Jugendabteilung ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
  5. Die Leitung der Jugendabteilung des Sportfreude Schwerin e.V. erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung des Vereins, der Beschlüsse des Vorstandes und der allgemeinen Spielordnung. Die Leitung ist für die Beschlüsse dem Vorstand und dem Jugendtag rechenschaftspflichtig.
  6. Um die finanzielle Autonomie zu sichern, verfügt die Jugendabteilungsleitung eigenständig über die zufließenden Mittel.
  7. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann die Leitung der Jugendabteilung Arbeitsgruppen bilden, dessen Beschluss die Zustimmung der Jugendabteilungsleitung bedarf.
  8. Der Jugendabteilungsleiter oder sein Stellvertreter besitzen Sitzungsrecht im Vorstand.

§ 7 Mitgliedschaft

  1. Eine Mitgliedschaft in der Jugendabteilung setzt eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Hauptverein voraus.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

§ 8 Änderung der Jugendordnung

  1. Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Jugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendtag beschlossen werden.
  2. Eine Änderung bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Jugendordnung tritt am 23.02.2018 mit der Annahme durch den Jugendtag in Kraft.

Schwerin, 23.02.2018

Wir danken unseren
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